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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietverhältniskündigung (außerordentlich) konkludente durch Auszug

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OLG Frankfurt am Main
Az.: 24 U 71/04
Urteil vom 04.03.2005
Vorinstanz: LG Darmstadt, Az.: 3 O 77/01

In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.02.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:
1.
… vermietete der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 10.01.1996 ein Ladenlokal „als Bäckerei“; dieses Ladenlokal lag im Eingangsbereich des als J… bezeichneten Gebäudes; in diesem Eingangsbereich lagen drei weitere – wie die „Bäckerei“ kleinere – Ladenlokale.
Im Jahre 1998 erwarben die Kläger das Grundstück und traten zum 01.01.1999 in den Mietvertrag mit der Beklagten ein. Die Beklagte räumte das Ladenlokal im August 2000 und stellte ihre laufenden Mietzahlungen mit dem Ende dieses Monats ein.
Die Kläger begehren Zahlung von Mietzins für den Zeitraum September 2000 bis Februar 2004 nebst Nebenkosten.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.02.2004 abgewiesen; nachdem in den zum Abschluss des Mietvertrages führenden Verhandlungen zwischen der Beklagten und den Zeugen … herausgestellt worden sei, dass das seinerzeitige Gelände des „…“ in zwei weiteren Bauabschnitten zu einem größeren Einkaufszentrum ausgebaut werden sollte, diese Zusicherung aber nicht eingehalten wurde, sei es in Anwendung der Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren, die Beklagte an der seinerzeit vereinbarten Laufzeit des Mietverhältnisses festzuhalten; sie sei vielmehr zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen und habe diese Kündigung auch konkludent erklärt.
Wege[…]


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