KG – Az.: 8 U 22/20 – Beschluss vom 08.11.2021
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.970 Euro festgesetzt.
Gründe
1) Die Berufung des Vermieters richtet sich gegen die auf die Klage vom 02.05.2018 erfolgte Verurteilung zur Mangelbeseitigung (Reinigung des Schornsteins und Einzug eines Abzugsrohrs), zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 270 Euro und gegen die Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, den für die Gewerberäume zu entrichtenden Mietzins von monatlich 1.350 Euro für März 2018 um 80 % und ab April 2018 bis zur Mangelbeseitigung um 40 % zu mindern.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens ist wie folgt festzusetzen:
Mangelbeseitigung: 12 x 540 Euro (40 % x 1.350 Euro) = 6.480 EuroZahlung: 270 Euro
Feststellung der Minderung: 1.080 Euro (80 % x 1.350 Euro) + 41 x 40 % = 22.140 Euro, zusammen somit 23.220 Euro
Gesamt: 29.970 Euro.
a) Die (negative) Feststellungsklage ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 9 ZPO mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der vom Antrag erfassten Minderung ab März 2018 zu bewerten.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass – auch in Fällen behebbarer Mängel, deren Behebung mit eingeklagt ist – sich der (Gebühren-)Streitwert der Klage des Mieters auf Feststellung, dass er wegen eines Mangels der Mietsache zur Mietzahlung nicht verpflichtet ist, nach § 9 ZPO richtet (s. Beschl. v. 14.06.2016 – VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514, mit Hinweis schon auf Beschl. v. 21.09.2005 -XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16, und Beschl. v. 20.04.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938; zuletzt Beschl. v. 17.03.2020 – VIII ZR 115/19, WuM 2020, 300).
Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH, Beschl. v. 14.06.2016, a.a.O., Rn 11 ff; Senat, Beschl. v. 30.05.2016 – 8 W 13/16). Dies ist – für Gewerbemietverhältnisse – nunmehr umso evidenter, als der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 § 41 Abs. 5 GKG nur für Wohnraummietverhältnisses dahin abgeändert hat, dass nunmehr auch die Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung nach dem Jahresbetrag zu bewerten ist.
Nach den (nunmehr nur noch für Gewerbemietverhältnisse anwendbaren) allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff ZPO ist die Klage auf Feststellung der Minderung gemäß § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag zu bewerten. Der Senat folgt nunmehr der oben genannten Rechtsprechung des BGH un[…]