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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschlagszahlung/Vorauszahlung in Erwartung einer Schuld – Rückforderung

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: ZR 435/02
Verkündet am: 08.07.2004
Vorinstanzen: OLG Köln, LG Köln

Leitsatz:
Ist eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 9. März 1989 – IX ZR 64/88 – NJW 1989, 1606).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch wegen Zahlungen an die U. GmbH versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung privater Darlehen in Höhe von 146.689,58 DM in Anspruch. Die Beklagte hat unter anderem gegen die Klageforderung mit einem Bereicherungsanspruch in Höhe von 106.400 DM aufgerechnet, mit dem es folgende Bewandtnis hat:
Der Kläger auf der einen Seite und die Beklagte sowie drei Schwestergesellschaften auf der anderen Seite schlössen unter dem 10. Februar 1995 einen „Kooperationsvertrag“. Danach verpflichtete sich der Kläger, mit Wirkung vom 1. Februar 1995 die Unternehmensgruppe schwerpunktmäßig in den Bereichen Vertrieb, Personal, Finanz- und Rechnungswesen zu unterstützen mit dem Ziel, diese auf eine ertragsträchtige, solide Basis zu stellen. Hierfür sollte er eine monatliche Vergütung von 7.000 DM sowie eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 8,5 % des Betriebsergebnisses erhalten. Die Feststellung der Erfolgsbeteiligung hatte quartalsmäßig im nachhinein zu erfolgen, erstmals zum Stichtag 30. Juni 1995. Eine Rechnungsstellung konnte durch den Kläger oder einen von ihm zu benennenden Dritten erfolgen.
In der Folgezeit ließ der Kläger seine Leistungen der Beklagten durch die U. Unternehmensberatungsgesellschaft mbH in […]


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