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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nacherbenanhörung vor Löschung des Nacherbenvermerks

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LG Frankfurt – Az.: 20 W 197/18 – Beschluss vom 13.09.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 1.000,-
Gründe
I.

Der Antragsteller ist im streitgegenständlichen Grundbuchblatt seit dem Jahr 2011 in Abt. … lfd. Nr. … als Eigentümer eingetragen. In Abt. … lfd. Nr. … ist ein Vermerk eingetragen, wonach der Antragsteller befreiter Vorerbe ist und Nacherben A, geb. am …2011, sowie etwaige weitere Kinder des Vorerben.

Frau B erwarb mit Kaufvertrag mit Auflassung vom 30.06.2017 (UR-Nr. …/2017 der verfahrensbevollmächtigten Notarin) den streitgegenständlichen Grundbesitz. Im notariellen Kaufvertrag vereinbarten die Vertragsparteien in Ziff. I, dass das Recht in Abt. … lfd. Nr. … (Nacherbenvermerk) von der Käuferin nicht übernommen werde. In Ziff. III Nr. 1 des notariellen Kaufvertrages versicherte der Antragsteller, dass es sich bei der Veräußerung des Grundbesitzes zu einem Kaufpreis von EUR 370.000,- um eine vollentgeltliche Veräußerung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 30.06.2017 verwiesen.

Zu Gunsten von Frau B wurde mit Datum vom 31.07.2017 in Abt. … lfd. Nr. … eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.

Die verfahrensbevollmächtigte Notarin hat mit Schriftsatz vom 10.10.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Eintragungsantrag gestellt und auch die Löschung des Rechts in Abt. … lfd. Nr. … (Nacherbenvermerk) beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 19.04.2018, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Grundbuchrechtspflegerin mitgeteilt, der beantragten Eintragung stünden Hindernisse entgegen, und zu deren Behebung eine Frist von einem Monat gesetzt. Unter Ziff. 1 der Zwischenverfügung hat die Grundbuchrechtspflegerin die Auffassung vertreten, es sei zum Nachweis der Vollentgeltlichkeit noch durch den Antragsteller substantiiert darzulegen, aufgrund welcher maßgeblicher Beweggründe eine vollentgeltliche Verfügung vorliege. Unter Ziff. 2 der Zwischenverfügung hat die Grundbuchrechtspflegerin die Auffassung vertreten, zur Löschung des Nacherbenvermerks sei den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren. Hierfür sei es notwendig, dass ein Pfleger für die minderjährige Nacherbin sowie die noch unbekannten Nacherben bestellt werde. Zudem sei dem Grundbuchamt eine


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