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Bauträgervertrag – Freigabe von Geldern auf Notaranderkonto

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LG Darmstadt – Az.: 17 O 80/18 – Urteil vom 04.06.2021

Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber dem Notar A ihre Zustimmung zur Freigabe des, noch im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag vom 02.04.2015 (Urkundenrolle Nr. …) auf dem Notaranderkonto befindlichen Betrages in Höhe von 14.492,00 € an die Klägerin zu erklären.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 153,13 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagten und Widerkläger 10.840,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 18 % zu tragen und die Beklagten haben als Gesamtschuldner 82 % der Kosten des Rechtsstreits sowie der Kosten der Streithelfer zu 8) und zu 14) zu tragen. 18 % ihrer Kosten tragen die Streithelfer zu 8) und zu 14) selbst. Die Streithelferin zu 12) hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin führt gewerbsmäßig Bauträgermaßnahmen durch. Mit notariellem Bauträgervertrag vom 02.04.2015 veräußerte sie das Grundstück 1 nebst einer darauf zu errichtenden Doppelhaushälfte und zwei Pkw-Stellplätzen. Gemäß § 3 des notariellen Vertrages richtete sich die Bauausführung nach der notariellen Baubeschreibung vom 17.10.2014 sowie den Bauplänen, die dem Bauträgervertrag in der Anlage beigefügt waren. Die Fälligkeit des Kaufpreises in Höhe von 510.000,00 € richtete sich nach den Bestimmungen in § 5 des Vertrages, insbesondere nach dem Ratenzahlungsplan in Ziffer 2. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Mit Datum vom 29.07.2016 fand unter Teilnahme eines, von den Beklagten beauftragten Sachverständigen ein förmlicher Abnahmetermin statt. In dem dreiseitigen Abnahmeprotokoll – wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 1 (Bl. 77-79 d. A.) Bezug genommen wird – sind insgesamt 26 Mängel festgehalten.

Die Beklagten zahlten die letzte Kaufpreisrate in Höhe von 3,5 % – die nach vollständiger Fertigstellung und Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel fällig war – auf das


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