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Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann treuwidrig sein

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Eine komplexe Mietstreitigkeit findet ein Ende
Es handelt sich um einen komplexen Rechtsstreit, der viele Jahre und verschiedene rechtliche Aspekte umfasst hat. Im Kern geht es um eine Erbengemeinschaft, die nach dem Tod des ursprünglichen Eigentümers des Grundstücks, einem gewerblichen Immobilienobjekt, Rechtsansprüche gegen die jetzige Mieterin geltend machte. Ein Hauptproblem war dabei die Interpretation und Durchsetzung der Kündigung des Mietvertrags sowie die Forderung nach einer Nutzungsentschädigung.

Direkt zum Urteil Az: 3 U 93/21 springen.

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Der Ausgangspunkt des Rechtsstreits
Die Kläger, eine Erbengemeinschaft, und die Beklagte, die Mieterin eines gewerblich genutzten Grundstücks, fanden sich in einer Kontroverse wieder. Dieses Grundstück wurde ursprünglich von der Erbengemeinschaft an die Beklagte vermietet, um darauf eine Entsorgungs-, Speiseverwertungs- und Photovoltaikanlage zu betreiben. Aufgrund von Schwierigkeiten, die sich aus einer vorherigen Darlehensvereinbarung und der Miete ergeben haben, wurde die Kündigung des Mietvertrags ausgesprochen.
Entwicklungen vor dem Landgericht Frankfurt
Im ersten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt wurde die Forderung der Kläger nach rückständiger Miete in Höhe von 34.800 Euro teilweise stattgegeben. Dieses Urteil wurde jedoch vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Berufungsverfahren aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 22% und die Beklagte zu 78% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger.
Der Rechtsstreit im OLG Brandenburg
Auf Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert und die Klage der Erbengemeinschaft abgewiesen. Das OLG Brandenburg hat dabei auch entschieden, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen. Darüber hinaus wurde die Revision nicht zugelassen, was das Ende des Rechtsstreits bedeutet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 74.148,75 Euro festgesetzt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.

Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 3 U 93/21 – Urteil vom 29.11.2022

1. Auf die Berufung der B[…]


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