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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung einer Baugenehmigung – Ausnahmegenehmigung

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OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2017, Aktenzeichen: 2 M 64/17
Gründe
I.

Symbolfoto: Gearstd / Bigstock

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines viergeschossigen Neubaus eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 101, das sich in Hanglage befindet. Im Kellergeschoss, das sich auf dem Niveau der Straße „(V.)“ befindet und zur Straße einen Abstand von 1,10 m bis ca. 2 m einhält, sollen eine Garage mit acht PKW-Stellplätzen und Zufahrt zur Straße sowie Abstell- und weitere Nebenräume eingerichtet werden. In den oberen drei, gegenüber dem Kellergeschoss zurückspringenden Geschossen, die einen Abstand zur Straße von ca. 8,50 m bis 9,50 m einhalten, sollen sechs Wohneinheiten entstehen.

Der Antragsteller, der Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks ist, erhob gegen die der Beigeladenen am 02.03.2017 erteilte Baugenehmigung am 07.04.2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Das Vorhaben füge sich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Straßengeviert sei gekennzeichnet durch unregelmäßige Bebauung in Bezug auf die Bautiefe. Die dort zu betrachtenden Grundstücke wiesen eine teils höhere, teils geringere Bautiefe auf. Das westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Grundstück (Flurstück 89) sei mit direkt an die Straße angrenzenden Garagen bebaut. Auch das mehrgeschossige Wohngebäude auf dem Flurstück 64 habe lediglich einen Abstand von ca. 5 m zur Straße. Im östlichen Verlauf der Straße befänden sich mehrere Gebäude ((V.) 35 – 37), die ebenfalls einen geringen Abstand der Wohnbebauung zur Straße aufwiesen. Allein aufgrund der abstrakten Bautiefe lasse sich daher noch keine Missachtung des Rücksichtnahmegebots herleiten. Mit einer Höhe von 12,74 m und einer Breite von 22,2 m habe das Gebäude auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte erdrückende Wirkung.

II.

A. Die hiergegen […]


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