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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nötigung – Auffahren innerhalb der Stadt

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OLG Köln
Az: 83 Ss 6/06
Beschluss vom 14.03.2006

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.
Zum Schuldspruch hat das Berufungsgericht Folgendes festgestellt:
„Am 10.02.2004 gegen 8.45 Uhr befuhr der Zeuge T. … mit einem Mercedes A 160 in L. von der Straße a. D. kommend in den Kreisverkehr F.-platz ein. Der Zeuge fuhr langsam, weil sich am Rande des Kreisverkehrs auf dem Fahrradstreifen Radfahrer befanden und der Zeuge nach rechts in die F.-straße einbiegen wollte. Bereits auf dem F.-platz kurz vor der Ausfahrt F.-straße fuhr der Angeklagte mit seinem PKW der Marke BMW 5er Reihe dicht auf das Fahrzeug des Zeugen T. auf und betätigte die Lichthupe sowie das Signalhorn. Der Zeuge T. bog – weiter langsam fahrend – in die F.-straße ein und beschleunigte sein Fahrzeug auf ca. 40 km/h bis 50 km/h. Der Angeklagte bog – weiter dicht hinter dem Fahrzeug des Zeugen T. fahrend – ebenfalls in die F.-straße ein. Bis zur Ampelanlage Kreuzung F.-straße/F.-wall, mithin über eine Strecke von knapp 300 m fuhr der Angeklagte so dicht auf das Fahrzeug des Zeugen T. auf, dass dieser das Nummernschild sowie den Kühlergrill des Fahrzeugs des Angeklagten durch den Rückspiegel nicht mehr sehen konnte. Während der gesamten Strecke bis zur Kreuzung F.-straße/F.-wall betätigte der Angeklagte permanent die Lichthupe und ein- bis zweimal auch das Signalhorn, um den Zeugen T. zu veranlassen, sein Fahrzeug auf die rechte Seite der breiten, aber nicht in Fahrspuren unterteilten Fahrbahn zu lenken. Trotz des dichten Auffahrens konnte der Zeuge T. das Betätigen der Lichthupe durch den Seitenspiegel wahrnehmen, weil der Angeklagte leicht nach links versetzt hinter ihm fuhr und mindestens dreimal versuchte, das Fahrzeug zu überholen. Dies war jedoch wegen des herrschenden Gegenverkehrs nicht möglich.
Wegen auf der rechten Seite parkender Fahrzeuge konnte der Zeuge T. sein Fahrzeug nicht auf die rechte Seite lenken. Vielmehr beschleunigte der Zeuge sein Fahrzeug leicht, um sich von dem […]


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