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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Verletzung an Halswirbelsäule

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AG Husum – Az.: 24 C 52/16 – Urteil vom 02.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 700,00 € zu zahlen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

5. Der Streitwert wird auf 3.043,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalles. Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung von an die Klägerin geleistetem Schmerzensgeld.

Am 20.04.2016 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw … auf den von der Klägerin geführten Pkw … auffuhr.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach dem Unfallereignis begab sich die Klägerin in ärztliche Behandlung und berichtete der behandelnden Ärztin, … von Nacken- und Kopfschmerzen. Es wurde eine Muskelverspannung neben der Halswirbelsäule und Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule für eine Kopfwendung nach rechts sowie beim Röntgen eine Steilstellung der Halswirbelsäule festgestellt. Auch war im Rahmen der Röntgenuntersuchung ein Verschleiß bei der Patientin erkennbar. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf die als Anlage B3 und B4 eingereichten Arztberichte (Bl. 43 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin wurde für die Zeit vom 20.04.2016 bis 17.05.2016 krankgeschrieben. Während dieser Zeit beauftragte die Klägerin Lohnunternehmer für die Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Hierfür wurden der Klägerin insgesamt 2.343,05 € netto in Rechnung gestellt. Den Ausgleich dieser Forderung lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin ab.

Die Beklagte leistete an die Klägerin infolge des Verkehrsunfalles ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 700,00 €. Die Zahlungen in Höhe von 300,00 € und 400,00 € erfolgten „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Zudem teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich die Beklagte die Rückforderung des geleisteten Schmerzensgeldes vorbehalte, wenn sich herausstellen sollte, dass der Anspruch der Klägerin auf Leistung eines Schmerzensgeldes nicht bestehe.

Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion […]


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