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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausbildungsförderung – Anrechnung auf Sparvermögen

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Verwaltungsgericht Münster
Az.: 6 K 5279/03
Urteil vom 21.07.2006

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich im wesentlichen gegen die Anrechnung eines vor der Beantragung von Ausbildungsförderung auf ihren Vater übertragenen Sparvermögens.
Die im Jahre 1979 geborene Klägerin absolvierte nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife zunächst eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, die sie am 14. Januar 2002 abschloss; von Ende Januar 2002 bis März 2002 war sie ausweislich des am 23. August bzw. 23. September 2001 geschlossenen Arbeitsvertrages bei I als Buchhalterin angestellt. Das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Münster, zu dem sie sich bereits für das Wintersemester 2001/2002 eingeschrieben hatte, nahm sie im Sommersemester 2002 auf. Auf den Formblatt-Antrag der Klägerin vom 8. April 2002, in dem diese weder Angaben zu Vermögen noch zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemacht hatte, bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2002 bis März 2003.
Nachdem der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen Kenntnis von Kapitalerträgen der Klägerin im Jahre 2001 in Höhe von insgesamt 1.360,- DM erhalten hatte, forderte er sie mit Schreiben vom 13. Januar 2003 auf, das Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. Am 21. Februar 2003 legte die Klägerin mehrere Bankunterlagen vor. Danach besaß sie Aktienfondsanteile im Depot der V GmbH im Wert von 742,72 EUR am 31.12.2001, ein Wertpapierdepot bei der D.bank mit einem Kurswert von 152,50
EUR zum 31.12.2001 und ein Sparkonto bei der D.bank mit einem Guthaben von 4.619,14 EUR. Ferner legte die Klägerin ein Schreiben der Sparkasse H vom 14. Februar 2003 vor, in dem der Klägerin bestätigt wurde, seit dem 21. März 2002 nicht mehr Inhaberin des Sparkassenbuchs Nr. 0 zu sein.
Am 12. März 2003 stellte die Klägerin eine[…]


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