Bei der Wohnfläche einer zu erwerbenden Wohnung handelt es sich aus Sicht des Käufers um ein zentrales Beschaffenheitsmerkmal des Objekts, denn diese Angabe ist für den Verkehrswert der Wohnung, die Finanzierung, ihre künftige Wertentwicklung, ihre Vermietbarkeit und die Höhe der erzielbaren Miete von entscheidender Bedeutung. Weicht die Wohnfläche der Eigentumswohnung von der angegebenen Fläche ab, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Der Käufer der Eigentumswohnung kann Minderungsansprüche auch dann gegenüber dem Verkäufer geltend machen, wenn die Wohnflächenabweichung unter 10 % beträgt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2011, Az.: 8 U 450/10 – 121).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG Koblenz – Az.: 3 U 944/13 – Beschluss vom 03.02.2014 Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts T. vom 19. Juni 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die […]