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Verkehrsunfall – Unaufklärbarkeit bei Kollision zweier Fahrzeuge auf Parkplatzgelände

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AG Hechingen – Az.: 6 C 171/17 – Urteil vom 14.03.2018

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 507,78 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keine weitergehenden Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren über die durch die Beklagte zu 2. vorgerichtlich regulierten 507, 78 € unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % zu, §§ 7 ,17, 18 StVG § 2 Abs. 1, Abs. 2 StVO, §§ 249 ff. BGB § 115 VVG.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Unfallhergang nicht mehr aufklärbar, so dass der Haftung eine Haftungsquote von jeweils 50 : 50 zugrunde zu legen ist.

(Symbolfoto: Skoles/Shutterstock.com)

Zwar spricht gegen den Rückwärtsfahrenden auch bei dem Ausparken auf Parkplätzen ein Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung, § 9 Abs. 5 StVO, wenn feststeht oder bewiesen ist, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat (BGH Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 615). Diesen, ihm obliegenden Nachweis, vermochte der Kläger nicht mit der zur Überzeugung erforderlichen Sicherheit führen.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er auf dem Parkplatz rückwärts aus einer Parklücke habe ausparken wollen. Er sei ca. 1 Meter aus der Parklücke herausgefahren. Der Kläger habe das von der Beklagten Ziff. 1 geführte Fahrzeug wahrgenommen. Die Beklagte Ziff. 1 habe ebenfalls rückwärts ausparken wollen. Der Kläger sei stehen geblieben. Die Beklagte Ziff. 1 sei langsam weiter gefahren und mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert.

Die Beklagte Ziff. 1 hat demgegenüber angegeben, richtig sei, dass beide Parteien rückwärts aus einer Parklücke herausfahren wollten. Die Beklagte Ziff. 1 habe sich vor dem RÃ[…]


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