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Beendigung vom Vertriebs- bzw. Importeurverträgen – Schadensersatzansprüche

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OLG München, Az.: 7 U 1001/18, Urteil vom 27.03.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.2.2018 (Az.: 41 O 6955/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung vom Vertriebs- bzw. Importeurverträgen.

Die Beklagte ist ein deutscher Kraftfahrzeughersteller. Die Klägerin ist eine Gesellschaft algerischen Rechts sowie eine Tochtergesellschaft der französischen C.-Gruppe. Zwischen den Parteien bestanden Importeurverträge betreffend die Marken B. und M. aus den Jahren 2007 bzw. 2008 (Anlagenkonvolut K 1), in denen jeweils die Geltung deutschen Rechts vereinbart wurde. Neben diesen Verträgen bestand ein von beiden Parteien unterschriebener Side Letter (Anlage K 2), in welchem unter anderem vorgesehen war, dass die Klägerin binnen bestimmter Fristen (Baubeginn binnen 6 Monaten, Fertigstellung binnen 12 Monaten ab Baubeginn; Ziffer 1.5) ein repräsentatives Autohaus nach den Standards der Beklagten (“Flagship“) in Algier errichtet, das Händlernetz ausbaut und bestimmte Vertriebsziele anstrebt; insbesondere sollte die Marktführerschaft im Premiumsegment vor den beiden übrigen deutschen Premiummarken erreicht werden (Ziffer 2.1). – Hinsichtlich des übrigen Inhalts der Verträge sowie des Side Letter wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

Die Importeurverträge waren auf ein Jahr befristet und wurden in der Folgezeit sukzessive mehrfach um ein Jahr verlängert. Die Beklagte teilte der Klägerin (spätestens) im Januar 2013 mit, dass sie die Verträge letztmals bis zum 31.1.2014 verlängern werde (vgl. Anlagen B 7, K 23). Zu diesem genannten Datum liefen die Verträge sodann aus.

Nach Vertragsbeginn hatte sich das Flagship-Projekt gegenüber den ursprünglichen zeitlichen Vorgaben im Side Letter verzögert. Im Mai 2008 und Mai 2009 gab es Korrespondenz zum Standort des Flagship (vgl. Anlagen K 4, K 5). Im September 2009 einigten sich die Parteien auf den von der Klägerin vorgeschlagenen Standort D[…]


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