Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 1 U 244/17 – Urteil vom 25.10.2018
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 verpflichtet, Verletztengeld für den Zeitraum 31. März 2012 bis 30. September 2013 auf der Grundlage eines Monatsbruttoeinkommens von 5.534,93 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Verletztengeld für die Zeit vom 31. März 2012 bis 30. September 2013.
Der 1965 geborene Kläger war aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 10. Juni 2003 Mitarbeiter im Außendienst im Geschäftsbereich Verkauf und Service/Montage (Versorgung der Kunden des Unternehmens mit Ersatzteilen) einer Tochtergesellschaft eines schwedischen Herstellers der Sägewerksindustrie. Das Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 31. März 2012 beendet. Im Zeitraum vom 22. November 2011 bis Ende Januar 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt bis einschließlich 2. Januar 2012 Lohnfortzahlung und anschließend bis Ende Januar 2012 Krankengeld. Ab dem 1. Februar 2012 übte er seine Erwerbstätigkeit wieder aus. Am 17. Februar 2012 erlitt der Kläger beim Beladen eines Anhängers einen Arbeitsunfall, als er über eine Deichsel stürzte. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles war der Kläger bis zum 30. September 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 1. Oktober 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.. Nach Auslaufen der Lohnfortzahlung zahlte die T. Krankenkasse entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2012 im Auftrag der Beklagten entsprechend der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes für den Zeitraum 31. März 2012 bis 30. September 2013 ein Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich brutto 57,83 € (entspricht netto 51,29 €) aus.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Juni 2014 bat der Kläger um Erläuterung der Höhe des Verletztengeldes. Hintergrund hierfür war ein Haftungs- und Nachforderungsbescheid sowie Festsetzungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2011 […]