OLG München – Az.: 34 Wx 420/17 – Beschluss vom 13.04.2018
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 28. August 2017 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 4 ist aufgrund testamentarischer Erbfolge im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Das Grundstück ist bebaut mit einem voll unterkellerten Ferienhaus mit Erdgeschoss und nicht ausbaubarem Dachgeschoss und hat eine Wohnfläche von 75 m².
In Abteilung II unter lfd. Nr. 3 ist ein Nacherbenvermerk eingetragen wie folgt:
Nacherbfolge ist angeordnet; Nacherbe des … ist … (Beteiligte zu 3); die Nacherbfolge tritt ein beim Tode oder bei Wiederverheiratung des Vorerben; Ersatznacherbfolge gem. § 2069 BGB ist angeordnet. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge des Nacherben, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden; der Vorerbe ist befreit; gemäß Erbschein …
Nacherbin ist die Beteiligte zu 3.
Mit Grundstückskaufvertrag unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts vom 17.10.2016 verkaufte die Beteiligte zu 4 den Grundbesitz an die Beteiligten zu 1 und 2. Als Gegenleistungen sind neben dem Kaufpreis von 449.000 € ein Wohnungsrecht und aufschiebend bedingt eine Rente vereinbart wie folgt:
§ 4 Weitere Gegenleistungen
1. Wohnungsrecht
Der Käufer räumt dem Verkäufer, … (Beteiligte zu 4), auf deren Lebensdauer das unentgeltliche Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht am Vertragsgrundbesitz ein.
Der Wohnungsberechtigte ist berechtigt, folgende Räume und Gebäudeteile unter Ausschluss des Eigentümers zu Wohnzwecken zu benutzen: alle Räume im Erdgeschoss und Untergeschoss.
Der Wohnungsberechtigte kann neben allen zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen auch den Garten, den Keller und den Speicher mitbenutzen.
Die Ausübung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts kann Dritten nicht überlassen werden. Der Wohnungsberechtigte ist jedoch befugt, seine Familie sowie die zur Bedienung und Pflege erforderlichen Personen aufzunehmen.
Der Wohnungsberechtigte hat die gewöhnlichen Ausbesserungs- und Erneuerungsaufwendungen, also insbesondere die Schönheitsreparaturen für die Räume und Gebäudeteile zu tragen, die er allein benutzen darf.
…
Die Kosten und Lasten, die auf dem Grundstück und Gebäude ruhen, treffen den Eigentümer.
Die Wohnungsberechtigte trägt jedoch die Kosten und Lasten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, soweit sie die von dem Wohnungsre[…]