Arbeitsgericht Darmstadt
Az: 5 Ca 34/07
Urteil vom 19.09.2007
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Darmstadt, Kammer 5, auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger für die Monate August bis Oktober 2006 erteilten Abrechnungen dergestalt zu berichtigen, dass diese jeweils ein zusätzliches Bruttogehalt von 1.760,92 EUR ausweisen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.760,92 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertsechzig und 92/100 Euro) brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31. August 2006 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.760,92 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertsechzig und 92/100 Euro) brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 30. September 2006 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.760,92 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertsechzig und 92/100 Euro) brutto nebst einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31. Oktober 2006 zu zahlen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.657,76 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt unberührt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung und Abrechnung zusätzlicher 1.760,92 EUR brutto für die Monate August bis Oktober 2006 in Anspruch.
Der Kläger war auf der Grundlage eines am 12. Mai 1986 abgeschlossenen Chefarztdienstvertrages als Chefarzt der Anästhesiologie bis zum 31. Oktober 2006 bei dem Beklagten am Kreiskrankenhaus beschäftigt.
Hinsichtlich der Vergütung enthält der Dienstvertrag des Klägers in § 7 folgende Regelung:
„Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
(1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 3–5)
1. als feste Vergütung
Grundvergütung und Ortszuschlag entsprechend Vergütungsgruppe I des BAT in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag vom 17.05.1976 in der für Mitglieder der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) jeweils gültigen Fassung. Die Gewährung von Kindergeld richtet sich nach dem Bundeskindergeld[…]