BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
AZ.: BVerwG 3 C 34.07
Urteil vom 25.09.2008
(wie Urteil vom selben Tag BVerwG 3 C 3.07)
Vorinstanz: VG Chemnitz, Az.: VG 2 K 828/07, Urteil vom 17.10.2007
Leitsatz:
Die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes sind die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip).
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.
Der Kläger beging am 30. August 2003 zwei mit jeweils 3 Punkten im Verkehrszentralregister bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die entsprechenden Bußgeldbescheide sind seit dem 17. Mai 2004 bzw. dem 25. Mai 2004 rechtskräftig.
Am 16. Februar 2005 kam es zu einer weiteren, ebenfalls mit 3 Punkten bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitung. Der daraufhin ergangene Bußgeldbescheid wurde am 27. September 2005 rechtskräftig.
Vom 25. Februar 2005 bis 19. März 2005 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG teil. Die am 19. März 2005 ausgestellte Teilnahmebescheinigung legte er dem Beklagten am 30. März 2005 vor.
Am 10. Mai 2007 erhielt der Beklagte eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, dass der Kläger mittlerweile einen Stand von 8 Punkten erreicht habe. Dem lag eine weitere am 11. September 2006 begangene und mit […]