Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrszentralregister – Tattatprinzip

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
AZ.: BVerwG 3 C 34.07
Urteil vom 25.09.2008
(wie Urteil vom selben Tag BVerwG 3 C 3.07)
Vorinstanz: VG Chemnitz, Az.: VG 2 K 828/07, Urteil vom 17.10.2007

Leitsatz:
Die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes sind die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip).

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.
Der Kläger beging am 30. August 2003 zwei mit jeweils 3 Punkten im Verkehrszentralregister bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die entsprechenden Bußgeldbescheide sind seit dem 17. Mai 2004 bzw. dem 25. Mai 2004 rechtskräftig.
Am 16. Februar 2005 kam es zu einer weiteren, ebenfalls mit 3 Punkten bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitung. Der daraufhin ergangene Bußgeldbescheid wurde am 27. September 2005 rechtskräftig.
Vom 25. Februar 2005 bis 19. März 2005 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG teil. Die am 19. März 2005 ausgestellte Teilnahmebescheinigung legte er dem Beklagten am 30. März 2005 vor.
Am 10. Mai 2007 erhielt der Beklagte eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, dass der Kläger mittlerweile einen Stand von 8 Punkten erreicht habe. Dem lag eine weitere am 11. September 2006 begangene und mit […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv