AG Erfurt – Az.: 5 C 265/18 – Urteil vom 12.12.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Schadenersatz und Schmerzensgeld anlässlich eines Vorfalls vom … in … . Der Kläger passierte zum Vorfallzeitpunkt die o. g. Örtlichkeit. Dabei stellte er fest, dass sich inmitten einer Menschenmenge (ca. 20 bis 30 Personen) der Hund des Beklagten befand und einen anderen Hund (Dackel) im Maul hatte. Der ebenfalls anwesende Beklagte schlug währenddessen auf seinen Hund ein und gab Kommandos. Weiterhin befanden sich in der Menschenmenge zwei Mitarbeiterinnen des dort befindlichen Drogeriemarktes, die versuchten, dem Beklagten Unterstützung zukommen zu lassen, u.a. indem Wassereimer gereicht wurden, welche auf den Hund des Beklagten geschüttet wurden.
Der Kläger, selber Hundehalter, griff in das Geschehen ein und versuchte durch Umklammerung des Hundes sowie Lösen des Kiefers, den Dackel aus dem Maul zu befreien.
Anlässlich dieses Vorfalls behauptet der Kläger, vom Hund des Beklagten in die rechte Hand gebissen worden zu sein. Dadurch habe er insbesondere längere Zeit Probleme gehabt, den Mittelfinger zu beugen bzw. durchzustrecken und deshalb seinen Beruf als Zahntechniker über einen Zeitraum von vier Wochen nicht ausüben können. Er habe vor dem Eingreifen seine Hilfe angeboten, welche der Beklagten daraufhin angenommen habe. Beim Ausschütten der Wassereimer sei das Mobilfunkgerät des Klägers getroffen und die Platine beschädigt worden. Auch seine Jeans und Jacke seien beschädigt worden. Des Weiteren beansprucht der Kläger Ersatz für nutzlose Aufwendungen infolge verletzungsbedingter Absage eines Yoga-Kurses.
Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000,00 € anlässlich des Vorfalls vom 03.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 483,10 € nebst Zinsen über Basiszinssatz seit 03.11.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.11.2015 zu ersetzen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten der vorgerichtliche[…]