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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücksbeeinträchtigung durch Haltung von Bienenvölkern auf Nachbargrundstück

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Bienenschwärme und Immobilienrechte: Eine juristische Auseinandersetzung über das Nachbarschaftsrecht
Im Kern des beschriebenen Falls stand die Auseinandersetzung zwischen Nachbarn über die Bienenhaltung auf einem angrenzenden Grundstück. Die Haltung der Bienenvölker durch den Kläger führte zu einer massiven Präsenz von Bienen auf dem Grundstück und speziell auf der Loggia der Beklagten. Die Klägerin sah dadurch ihre Nutzung der Immobilie, insbesondere der Loggia, stark beeinträchtigt. Dieser Konflikt stellt das Hauptproblem des Falls dar und wirft die Frage auf, ob und in welchem Ausmaß eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch die Haltung von Bienenvölkern zulässig ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-24 U 109/19 >>>

Sachverständiger mit Fachkenntnissen über Bienen
Ein wesentlicher Aspekt dieses Falles war die Auswertung und Interpretation des Gutachtens des Sachverständigen. Dieser war ein promovierter Diplom-Biologe und ehemaliger Leiter des Bieneninstituts der Landwirtschaftskammer NRW. Seine Fachkompetenz wurde vom Gericht trotz fehlender öffentlicher Bestellung und Vereidigung anerkannt. Er argumentierte überzeugend, dass aufgrund der Menge der Bienenvölker und der örtlichen Gegebenheiten eine erhebliche Anzahl von Bienen auf das Grundstück der Beklagten gelangt.
Bienenhaltung und Nachbarschaftsrecht
Der rechtliche Aspekt des Falles zentrierte sich um das § 906 BGB, welches besagt, dass die Beeinträchtigung eines Nachbargrundstücks durch Emissionen im Allgemeinen zulässig ist, sofern diese nicht das normale Maß überschreitet und die Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Gericht folgte der Argumentation des Sachverständigen und kam zu dem Schluss, dass die Art und Weise der Bienenhaltung des Klägers, und die daraus resultierende massive Bienenpräsenz auf dem Grundstück der Beklagten, eine Ausnahme von dieser Regel darstellte.
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens
Obwohl der Kläger mit der Entscheidung des Gerichts unzufrieden war und behauptete, der Sachverständige sei nicht hinreichend sachkundig, sah das Gericht keinen Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Argumente des Klägers waren nicht neu, sondern vertieften nur die bereits vorgebrachten Argumente. Das Gericht bestätigte die Entscheidung, die auf Grundlage der mündlichen Verhandlung getroffen wurde.
Abschließende Bemerkungen
Letztlich unterstreicht dieser Fall die Ko[…]


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