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Sparkassen-Haftung für Schließfachdiebstahl

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Sparkasse haftet bei mangelhafter Sicherung
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil entschieden, dass eine Sparkasse für den Diebstahl aus einem Schließfach haftet, wenn sie ihrer Verpflichtung zur tresormäßigen Sicherung nicht ausreichend nachkommt. Trotz einer vereinbarten Haftungsbegrenzung auf € 40.000,00 wurde die Sparkasse verurteilt, € 110.000,00 Schadensersatz zu zahlen. Dies begründet sich durch nachgewiesene Sicherheitsmängel und das Nichtvorhersehen eines professionellen Diebstahls trotz früherer ähnlicher Vorfälle.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 330 O 127/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Haftung der Sparkasse: Verurteilung der Sparkasse zur Zahlung von € 110.000,00 Schadensersatz wegen unzureichender Sicherheitsmaßnahmen im Schließfachbereich.
Verletzung der Sicherungspflicht: Feststellung, dass die Sparkasse ihrer Pflicht zur tresormäßigen Sicherung nicht nachgekommen ist.
Missachtung früherer Vorfälle: Nichtberücksichtigung früherer ähnlicher Einbrüche bei der Sicherheitsplanung wurde als Fahrlässigkeit gewertet.
Unzureichende Bewegungsmelder: Kritik an der Qualität und Manipulierbarkeit der eingesetzten Bewegungsmelder.
Haftungsbegrenzung unwirksam: Die vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung auf € 40.000,00 wurde für unwirksam erklärt.
Glaubwürdigkeit des Zeugen: Das Gericht folgte der Aussage des Zeugen bezüglich des Inhalts des Schließfaches.
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden: Das Gericht sah einen direkten Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Sparkasse und dem entstandenen Schaden.
Keine Haftung für vorgerichtliche Anwaltskosten: Die Klage bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde abgewiesen.

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Haftungsfragen bei Schließfachdiebstahl in Sparkassen
(Symbolfoto: Elena Butinova /Shutterstock.c[…]


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