ArbG Köln – Az.: 18 Ca 296/18 – Urteil vom 14.12.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 3.291,28 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Provisionsabschlags. Der Kläger war ab dem … als …bei der Beklagten angestellt. Der Anstellungsvertrag sieht eine teilweise fixe, teilweise variable Vergütung („…) vor und verweist im Übrigen hinsichtlich der variablen Vergütung auf die in Betrieb jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen.
Bei Einstellung fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Gesamtbetriebsvereinbarung Provision 2014 (GBV 2014) Anwendung. Diese regelte – in Auszügen – das Folgende:
„1 Geltungsbereich
1.1 Persönlich
Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiter der unten aufgeführten Vertriebssegmente die ein variablen Vergütungsanspruch gemäß den V-Gruppen des Entgelttarifvertrages, den V-N-Gruppen gemäß innerbetrieblicher Regelung oder [‚] haben:
… (im Folgenden „….“)
[…]
Im Folgenden werden die Mitarbeiter im Gültigkeitsbereich dieser Vereinbarung als „Provisionsempfänger“ bezeichnet.
2 Einkommen
2.1 Struktur
Das arbeitsvertraglich vereinbarte Jahreszieleinkommen eines Provisionsempfängers setzt sich zusammen aus
einem in 12 Teilbeträgen monatlich zahlbaren festen Jahresgrundgehalt und
einem bei 100% Zielerreichung zu 100% zusätzlich monatlich zahlbaren variablen Anteil gemäß der arbeitsvertraglichen Regelungen
2.2 Garantieprovision
Je nach Funktion, Abteilung oder Aufgabenbereich erhalten neu eingestellte Provisionsempfänger in den ersten Beschäftigungsmonaten bis zu 4 Monate den quantitativen variablen Gehaltsbestandteil als garantierte Provision.
[…]
2.2.1 Garantieprovision für neu eingestellte Mitarbeiter
…(…), … und …
In den ersten 4 Beschäftigungsmonaten erhalten neu eingestellte Mitarbeiter den quantitativen, variablen Gehaltsbestandteil zu 100% als garantierte Provision. [‚]
In den ersten beiden Monaten nach der Garantieprovision (im 5. und 6. Beschäftigungsmonat) werden 100 % des monatlichen, variablen Gehaltsbestandteils für quantitative Ziele als Abschlag (brutto) ausbezahlt. Diese beiden Abschläge werden mit den Provisionsabrechnungen für den vorletzten und letzten Monat der Betriebszugehörigkeit bzw. nach Wechsel in ein ruhendes Arbeitsverhältnis verrechnet.
[…]
5.1.4 Abrechnung quantitative Ziele
Innerhalb von 30 Tagen nach En[…]