AG Saarbrücken – Az.: 42 C 252/11 – Urteil vom 16.12.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 146,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.06.2011 gemäß Rechnung des Sachverständigenbüro R GdbR vom 14.03.2011 freizustellen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 163,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 297,49 seit 08.06.2011 bis 06.07.2011 und aus 163,65 € seit 07.07.2011 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.06.2011 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 25.02.2011 kam es zu einem Verkehrsunfall in Saarbrücken bei dem das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde. Der Verkehrsunfall wurde vom Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuges, dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist, allein verschuldet. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.03.2011 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung aufgefordert.
Der Kläger machte außergerichtliche folgende Schadenspositionen geltend:
Reparaturkosten netto 3.384,65 €
Sachverständigenhonorar 887,03 €
Nutzungsausfallentschädigung 69,00 €
Kostenpauschale 30,00 €
4.370,68 €
Die Beklagte zu 2) erbrachte hierauf folgende Zahlungen:
Reparaturkosten netto 2.813,88 €
Sachverständigenhonorar 610,83 €
Nutzungsausfallentschädigung 69,00 €
Kostenpauschale 20,00 €
3.513,71 €
Der Kläger behauptet, bei der Firma … GmbH würde es sich um eine Partnerwerkstatt der Beklagte zu 2) handeln.
Die durch das Gutachten des Sachverständigenbüro … GdbR belegten Schadenspositionen seien gerechtfertigt.
Im Rahmen der üblichen und fachgerechten Reparatur würden auch die Kosten der Wagenreinigung sowie die Entsorgungskosten anfallen.
Der Kläger ist der Auffassung, eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € sei angemessen und daher erstattungsfähig.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 276,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi[…]