Zusammenfassung: Wird die Fahrertür eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges plötzlich in den fließenden Verkehr hinein geöffnet und kommt es zur Kollision mit einem mit ausreichendem Sicherheitsabstand vorbeifahrenden Fahrzeug, muss sich der Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeuges in der Regel nicht die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges bei der Schadensquotelung anrechnen lassen.
Landgericht Stuttgart
Az: 13 S 172/14
Urteil vom 22.04.2015
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 04.11.2014, Az. 7 C 712/14, a b g e ä n d e r t: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 739,73 €
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Unfall durch ein erhebliches Verschulden der Fahrerin des am rechten Fahrbahnrand parkenden klägerischen Fahrzeugs (Türöffnen in den Verkehrsraum) verursacht wurde, dass den Beklagten Ziff.1 kein Verschulden (nicht zu schnell, ausreichender Abstand) trifft, dass die Beklagten aber eine 20%-ige Betriebsgefahr tragen müssen, welche auch hinter dem erheblichen Verschulden nicht zurücktritt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt – die teilweise Abweisung der Klage ist rechtskräftig -, mit welcher sie weiterhin eine vollständige Klagabweisung anstreben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten hat Erfolg, sie führt zu einer vollständigen Klagabweisung.
1) Soweit das Amtsgericht feststellt, dass die Klägerseite ein erhebliches Verschulden trifft, die Beklagtenseite dagegen kein Verschulden, ist das Urteil des Amtsgerichts nicht ange[…]