OLG Koblenz
Az: 5 U 582/06
Urteil vom 28.09.2006
Vorinstanz: LG Mainz – Az.: 4 O 295/05
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2006 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern dieser nicht zuvor seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Die Klägerin hat über den beklagten Versicherungsmakler im November 2001 eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der V… Lebensversicherung AG (künftig: V…) abgeschlossen. Die im Versicherungsvertrag gestellten Gesundheitsfragen hat sie dabei durchgängig mit „Nein“ angekreuzt. Tatsächlich bestanden im Zeitraum von 1997 bis 2001 verschiedene Erkrankungen, die ärztlich behandelt wurden und die im Versicherungsvertrag zu erwähnen gewesen wären. Nach einem Unfall im Jahr 2003 wurde die Klägerin berufsunfähig und verlangte von der V… die Zahlung einer Rente. Die Versicherung trat vom Vertrag zurück und erklärte die Anfechtung wegen der wahrheitswidrig beantworteten Gesundheitsfragen. Die Klage der Klägerin auf Versicherungsschutz wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Sie habe den Beklagten als Vermittler gewählt, weil er in ihrer Muttersprache eine Beratung angeboten habe. Dessen Ehefrau habe dann mit ihr das Gespräch auf polnisch geführt. Die Ehefrau des Beklagten habe nur allgemein gefragt, ob sie behindert sei, ob Kuren verschrieben worden seien und ob sie an chronischen Krankheiten leide. Diese Fragen habe sie umfassend und wahrheitsgemäß beantwortet. Das Antragsformular habe aber der Beklagte ausgefüllt, ohne die erforderlichen Angaben konkret nachzufragen und ohne sie auf deren Bedeutung hinzuweisen. Der Beklagte habe sie so zu stellen, als ob ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen sei. Er sei daher verpflichtet, ihr die monatliche Rente von 900,60 € zu zahlen. Für […]