Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kindesunterhaltsentscheidung – Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen (hier: slowenischen) Entscheidung über den Kindesunterhalt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 163/05
Urteil vom 14.02.2007
Vorinstanzen:
AG Langen (Hessen), Az.: 62 F 132/01 UK, Urteil vom 07.02.2005
OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 UF 98/05, Urteil vom 01.09.2005

Leitsätze:
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen (hier: slowenischen) Entscheidung über den Kindesunterhalt, die Bestandteil eines Scheidungsurteils ist, setzt die vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung (Art. 7 § 1 FamRÄndG) nicht voraus.

In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
a) es sich bei dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannten und für vollstreckbar erklärten Titel um den Unterhaltsausspruch im Urteil des Grundgerichts Ljubljana vom 20. Juni 1990 – VI P 434/90 – in Verbindung mit den Benachrichtigungen des Zentrums für die Sozialarbeit Kranj vom 7. August 2000, 1. Oktober 2000, 26. Juni 2001, 26. April 2002, 23. April 2003 und 6. August 2004 handelt und
b) der laufende monatliche Unterhalt ab 1. Dezember 1991 bis 31. Januar 1992 nicht 4.508 Dinar, sondern 4.508 slowenische Tolar beträgt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit Urteil des Kreisgerichts (damalige Bezeichnung: „Grundgericht“ = temeljno sodišèe) Ljubljana vom 20. Juni 1990, rechtskräftig seit dem 9. Oktober 1990, wurde die Ehe des Beklagten mit der Mutter der beiden damals noch minderjährigen Kläger geschieden, das Sorgerecht für sie der Mutter zugesprochen und der Beklagte verurteilt, zu Händen der Mutter für die beiden Kläger monatlich je 2.000 Dinar Kindesunterhalt ab 1. Juni 1990 zu zahlen.
Auf Antrag der Kläger wurde dieses Urteil durch Urteil des Amtsgerichts – Familien[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv