Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 2 St OLG Ss 147/10
Beschluss vom 26.10.2010
Beschluss
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in der Strafsache wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 26. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 12. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Amberg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Schwandorf hat die Angeklagte am 24.8.2009 wegen unerlaubten: Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt und ihr verboten für die Dauer von einem Monat im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung eingelegt.
Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 12.5.2010 die Berufung der Angeklagten kostenfällig mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 45,00 Euro festgesetzt wird.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 SPO) und hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufigen) Erfolg, weil das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen ist.
Auch ohne, eine entsprechende Verfahrensrüge hat- das Revisionsgericht zu prüfen, ob ein mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des vorausgegangenen amtsgerichtlichen Urteils befunden hat. Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, wenn, wie hier, das Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) sich nur mit einzelnen. Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (BayObLGSt 1999, 99; Ruß in KK StPO 5. Aufl. §
Das Landgericht ist in seiner Entscheidung vom 12.5.2010 von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen, da die tatsächlichen Festst[…]