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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Beweis einer unfallbedingten Schädigung der Rotatorenmanschette

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LG Dortmund – Az.: 2 O 239/17 – Urteil vom 31.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 147.900,00 EUR.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 00.00.1942 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Vereinbart wurden u. a. eine Invaliditätsleistung in Höhe von 350.000,00 EUR, ein Unfall-/Krankenhaus-Tagegeld sowie ein Genesungsgeld von jeweils 50,00 EUR. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 27.10.2016 (Anlage K 1) und die GUB 99 (Anlage K 2) u. a. mit folgenden Regelungen:

„1.1

Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.

2.1.1.1

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).

2.4

Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.

…“

Am 11.09.2015 stürzte der Kläger. Er meldete der Beklagten den Unfall mit Schreiben vom 28.09.2015 (Anlage K 4). Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 09.02.2017 (Anlage K 2) unter Bezugnahme das von ihr eingeholte Gutachten von A1 vom 23.01.2017 (Anlage K 12) ab, weil keine unfallbedingte Invalidität eingetreten sei, was streitig ist.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Invaliditätsleistung und die Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld für eine stationäre Behandlung in dem Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 21.02.2017. Am 14.03.2017 erfolgte die Implantation einer Schulterprothese (Anlage K 10).

Der Kläger behauptet, er habe durch den Sturz eine Rotatorenmanschettenverletzung/-ruptur der linken Schulter erlitten. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad belaufe sich auf 60 % des Armwertes. Die stationäre Behandlung sei unfallbedingt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 147.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2017 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, der C1 Rechtsschutzversicherung, Niederlassung der A2, C1-Straße 0, D1, von ihr gezahlte Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.743,43 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenruptur und behauptet […]


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