LG Dortmund – Az.: 2 O 239/17 – Urteil vom 31.01.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 147.900,00 EUR.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 00.00.1942 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Vereinbart wurden u. a. eine Invaliditätsleistung in Höhe von 350.000,00 EUR, ein Unfall-/Krankenhaus-Tagegeld sowie ein Genesungsgeld von jeweils 50,00 EUR. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 27.10.2016 (Anlage K 1) und die GUB 99 (Anlage K 2) u. a. mit folgenden Regelungen:
„1.1
Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
…
2.1.1.1
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).
…
2.4
Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.
…“
Am 11.09.2015 stürzte der Kläger. Er meldete der Beklagten den Unfall mit Schreiben vom 28.09.2015 (Anlage K 4). Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 09.02.2017 (Anlage K 2) unter Bezugnahme das von ihr eingeholte Gutachten von A1 vom 23.01.2017 (Anlage K 12) ab, weil keine unfallbedingte Invalidität eingetreten sei, was streitig ist.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Invaliditätsleistung und die Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld für eine stationäre Behandlung in dem Zeitraum vom 13.02.2017 bis zum 21.02.2017. Am 14.03.2017 erfolgte die Implantation einer Schulterprothese (Anlage K 10).
Der Kläger behauptet, er habe durch den Sturz eine Rotatorenmanschettenverletzung/-ruptur der linken Schulter erlitten. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad belaufe sich auf 60 % des Armwertes. Die stationäre Behandlung sei unfallbedingt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 147.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2017 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, der C1 Rechtsschutzversicherung, Niederlassung der A2, C1-Straße 0, D1, von ihr gezahlte Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.743,43 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenruptur und behauptet […]