Kündigung aufgrund Nichtvorlage Betriebsärztlicher Bescheinigungen
Der vorliegende Fall dreht sich um eine Kündigung, die aufgrund der Nichtvorlage einer betriebsärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit ausgesprochen wurde. Die Klägerin, deren medizinische Vorgeschichte, ärztliche Befunde und Schweigepflichtentbindung nicht diskutiert wurden, hat sich gegen die Abmahnung und die Kündigung gewehrt. Sie argumentierte, dass die Nichterstellung der betriebsärztlichen Bescheinigung nicht auf ihrer mangelnden Mitwirkung, sondern auf Versäumnissen der Beklagtenseite beruht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Kündigung wegen Nichtvorlage: Eine Kündigung wurde ausgesprochen, weil keine betriebsärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit vorgelegt wurde.
Datenschutzbedenken: Die betroffene Mitarbeiterin, Frau T., widersprach der Weitergabe vollständiger Patientenakten aus Datenschutzgründen.
Unwirksame Abmahnung: Eine Abmahnung vom 15.10.2021 wurde als unwirksam betrachtet, da keine Pflichtverletzung der Klägerin vorlag.
Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst: Die Klägerin beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird.
Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten: Es wurde behauptet, dass die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten und Rücksichtnahmepflichten verletzt habe.
Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegen die Interessen der Klägerin an dessen Fortbestand.
Rechtswidrige Abmahnungen: Abmahnungen wurden als rechtswidrig eingestuft, wenn sie unverhältnismäßig, unbestimmt, oder auf unrichtigen Tatsachen oder rechtlichen Bewertungen basieren.
Unwirksame Abmahnung und Kündigung
Kündigung wegen fehlender betriebsärztlicher Bescheinigung: Klägerin wehrt sich gegen Vorwürf[…]