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Rechtsanwälte Kotz GbR

Corona-Pandemie – kein Einzel- und Gruppenunterricht in Hundeschule

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1787/20.NE – Beschluss vom 30.12.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin betreibt eine Hundeschule in N.    . Zum Angebot der Hundeschule zählen Einzel- und Gruppentrainings in Gruppen zwischen 5 und maximal 10 Teilnehmern. Die Kurse finden entweder auf dem Außengelände der Hundeschule bzw. im öffentlichen Raum (Wald) oder in einer Trainingshalle bzw. Seminarraum statt.

Sie wendet sich gegen die in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vom 30. November 2020 in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO).

§ 7 CoronaSchVO lautet wie folgt:

§ 7

Weitere außerschulische Bildungsangebote

(1) Sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von

1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,

2. Volkshochschulen sowie

3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen

sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind in Präsenz untersagt. Hierzu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche. Zulässig bleiben unter Beachtung der Regelungen der §§2 bis 4a nur berufs- und schulabschlussbezogene Prüfungen, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen  nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist..

(1a) Abweichend von Absatz 1 bleiben in Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe dringend erforderliche Betreuungsangebote der Einzelbetreuung in Präsenz zulässig. Das Gleiche gilt für über eine Einzelbetreuung hinausgehende Hilfen und Leistungen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung.

(2) Bei ausnahmsweise zulässigen Prüfungen, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern, ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen bezi[…]


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