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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ermessensfehlerhafte Ablehnung bzw. Nichtbescheidung eines Terminverlegungsantrags

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OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 139/14 – Beschluss vom 24.06.2014

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 22. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Norden zurückverweisen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Norden hat die Angeklagte am 22. Januar 2014 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Gericht habe durch seine Weigerung, den Hauptverhandlungstermin zu verlegen, die Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt und das Recht auf wirksame Verteidigung nach Art. 6c Abs. 3c MRK sowie den Grundsatz der Verfahrensfairness verletzt. Ferner habe ein im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt. In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, dass der erforderliche Strafantrag im Urteil nicht erörtert worden sei. Zudem weise die Strafzumessung Rechtsfehler auf.

Das als Sprungrevision zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Angeklagte dringt schon mit der (Verfahrens-)Rüge durch, das Amtsgericht habe ihr Recht auf eine wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3c MRK) durch ermessensfehlerhafte Ablehnung bzw. Nichtbescheidung eines Terminverlegungsgesuchs verletzt.

1.

Der Rüge liegt im Wesentlichen folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

Am 29. November 2013 hat das Amtsgericht die Anklage der Staatsanwaltschaft Aurich vom 24. Juli 2013, mit der der Angeklagten vorgeworfen worden war, in einem Einkaufsmarkt eine Tagescreme zum Preis von 3,79 Euro gestohlen zu haben, zugelassen und hat – ohne Zeugen zu laden – Termin zur Hauptverhandlung am 22. Januar 2014 um 8.45 Uhr anberaumt. Die Ladung ist der Angeklagten am 3. Dezember 2013 zugestellt worden, dem Verteidiger am 5. Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 hat der Verteidiger darum gebeten, den Termin zu verlegen, da er am 22. Januar 2014 ganztägig vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten auftrete.

Das Gericht hat sich mit dem Verlegungsgesuch zunächst nicht befasst. Erst auf einen am 15. Januar 2014 gegen den Amtsrichter gestellten Befangenheitsantrag hat dieser in seiner dazu abgegebenen dienstlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2014 ausgeführt, dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und angesichts der angespannten Terminlage be[…]


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