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Sexueller Übergriff: Ist (harmloses) Grabschen schon strafbar?

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Strafbarkeit sexueller Belästigung – Nein heißt Nein!
Durch den amerikanischen Film-Produzenten Harvey Weinstein wurde weltweit eine Debatte losgetreten, die als „me too“ Bewegung Berühmtheit erlangt hat. Im Zuge dieser Bewegung kam die Frage auf, welches Verhalten im Hinblick auf die Annäherung zwischen einem Mann und einer Frau von der Frau als sexueller Übergriff gewertet werden muss. Natürlich erreichte die Debatte auch Deutschland und mit dieser Debatte wurden Fragen aufgeworfen, welches Verhalten denn bereits einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllen würde. Dass Vergewaltigungen als extremes Sexualdelikt einen Straftatbestand erfüllt dürfte jedem Menschen hierzulande klar sein. Die Frage ist jedoch, welche sexuellen Verhaltensweisen unterhalb der Vergewaltigung ebenfalls eine gesetzliche Strafbarkeit darstellt.

Es gibt auch unterhalb der Vergewaltigung ein sehr breites Spektrum von Verhaltensweisen, die im Hinblick auf die Sexualität als strafbar angesehen werden. Durch die „Nein bedeutet Nein“ Reform wurde dieses Spektrum weitreichend geändert.
Die gesetzliche Situation
(Symbolfoto: Von andrey_l /Shutterstock.com)

Bezeichnend für das deutsche Sexualstrafrecht gilt das Datum des 11.11.2016. Mit diesem Datum trat die Änderung des StGB (Strafgesetzbuch) in Deutschland in Kraft, welches vor diesem Datum von Kritikern weitestgehend als unzureichend angesehen wurde. Einer der Gründe für die Änderung des Sexualstrafrechts war der Umstand, dass für die Strafbarkeit der Handlung zunächst erst einmal eine gewisse Schwelle überschritten werden musste. Diese Schwelle war im Bereich der „einiger Erheblichkeit“ der sexuellen Handlung angesiedelt. Maßgeblich hierfür ist der § 184h Strafgesetzbuch, welcher jedoch durch die Änderung des Sexualstrafrechts nicht berührt wurde. Über diesen Umstand hinaus musste ein Täter zunächst erst einmal die Kriterien für den sexuellen Missbrauch im Sinne der §§ 174 fortfolgende Strafgesetzbuch erfüllen, um eine strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens zu erfahren.

Diese Kriterien lauten

sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Strafgesetzbuch

Der sexuelle Mi[…]


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