LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
Az.: 6 Ta 128/04
Beschluss vom 01.08.2005
Vorinstanz: Arbeitgericht Bamberg, Az.: 4 Ca 135/04
In dem Rechtsstreit wegen: Sonstiges; hier: Wiedereinsetzung hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 08.04.2004, 4 Ca 1856/03 C, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozessvergleiches.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Am 19.01.2004 schlossen sie – die Klägerin war durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten – in der Sitzung vor dem Arbeitsgericht Bamberg, Kammer Coburg, einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Abwicklungsmodalitäten dieser Beendigung. Ziff. 8 dieses Vergleiches, dessen genauen Wortlautes wegen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.01.2004 Bezug genommen wird (Bl. 16 f. d.A.), lautet wie folgt:
„Dieser Vergleich wird wirksam, wenn er nicht von einer der Parteien durch schriftliche Erklärung, die bis spätestens 02.02.2004 beim Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg – eingegangen sein muss, widerrufen wird.“
Die Klägerin ließ den Vergleich durch Schriftsatz vom 29.01.2004 widerrufen. Dieser Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ist ausweislich des Eingangsstempels am 03.02.2004 beim Arbeitsgericht Bamberg, Kammer Coburg, eingegangen.
Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts beantragt die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2004, beim Arbeitsgericht Bamberg, Kammer Coburg, ausweislich des Eingangsstempels eingegangen am 05.02.2004, Wiedereinsetzung in die versäumte Widerrufsfrist. Sie begründete diesen Antrag damit, der Schriftsatz mit dem Vergleich[…]