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Baum durch Sturm auf Fahrzeug gefallen – Haftung Gebäudeeigentümer

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LG Trier – Az.: 11 O 287/17 – Urteil vom 29.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Im Juni 2017 unternahm der Kläger einen Aufenthalt im Sporthotel und Resort … Seinen Pkw, einen Mercedes-Benz C-Klasse, amtl. Kennzeichen …, parkte er auf einem Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Hotels. In der Nacht zwischen dem 28.06.2017 und dem 29.06.2017 stürzte ein Baum, welcher sich ursprünglich auf einem an den Parkplatz angrenzenden Waldstück befand, auf den Pkw des Klägers. Das Waldstück steht im Eigentum der Beklagten. Mit Schreiben vom 17.08.2017 forderte der Kläger die Versicherung der Beklagten mit Fristsetzung auf den 28.08.2017 zur Zahlung des durch den Baumsturz auf seinen Pkw entstandenen Schadens auf. Der umgestürzte Baum, eine Salweide, wies im Inneren eine erhebliche Faulstelle auf (Lichtbilder Bl. 8 und 9 der Akte). In der Nacht, in der der Baum abbrach, durchzog ein Gewitterregenschauer das Gebiet.

Der Kläger trägt insbesondere vor, die Faulstelle des Baumes sei die maßgebliche Ursache für den Umsturz des Baumes gewesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des umgestürzten Baumes verletzt. Wer Bäume in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Verkehrsflächen unterhalte, sei verpflichtet, diese regelmäßig gründlich zu untersuchen. Vorliegend habe jedoch die Beklagte die ihr obliegenden Untersuchungen vernachlässigt, da bei gewissenhaft durchgeführten Kontrollen die Faulstelle im Stamm des Baumes habe auffallen müssen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden gemäß des Gutachtens des Ingenieurbüros … vom 10.08.2017 (Anlage K3) zu tragen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.157,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2017 zu bezahlen; sie weiter zu verurteilen, an den Kläger 201,71 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt insbesondere vor, der Baum sei durch höhere Gewalt infolge der Sturmböen in der Nacht vom 28.06.2017 auf d[…]


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