LG Heilbronn – Az.: Bm 6 O 17/18 – Urteil vom 07.02.2019
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des PKW Landrover Defender 110, Fahrzeugidentifizierungsnummer:, ist.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eigentumsstellung an einem Kraftfahrzeug.
Der Geschäftsführer der Klägerin, die einen Autohandel betreibt, beauftragte ihren tschechischen Einkäufer mit der Besichtigung eines bei mobile.de inserierten Fahrzeugs in Polen. Dieser fertigte im Rahmen der Besichtigung Fotos an und sandte diese gemeinsame mit Kopien der vorgelegten deutschen Fahrzeugpapiere an den Geschäftsführer der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin beauftragte dann seinen Angestellten, den Zeugen, das Fahrzeug auf der Zulassungsstelle des Landratsamts in abzufragen. Der Zeuge begab sich sodann zur Zulassungsstelle, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche Daten der Zeuge der dortigen Mitarbeiterin, der Zeugin, vorlegte.
Im weiteren Verlauf erwarb die Klägerin über ihren ein Käufer den Landrover zu einem Kaufpreis von 21.200 €, welcher bar an den Verkäufer übergeben wurde. Gemäß § 7 des geschlossenen Kaufvertrages (Anl. K2) finden die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuchs Anwendung. Der aus dem Kaufvertrag ersichtliche Verkäufer übergab sodann den Landrover mit sämtlichen Schlüsseln und Papieren an den tschechischen Einkäufer, der das Fahrzeug zunächst nach Tschechien überführte, wo er am 10.8.2017 durch Mitarbeiter der Klägerin abgeholt und zum Firmengelände der Klägerin verbracht wurde. Am Folgetag, den 11.8.2017 sollte das Fahrzeug vom Zeugen bei der Zulassungsstelle abgemeldet werden. Dort gab es indessen Probleme, weshalb die Leiterin der Zulassungsstelle, die Zeugin, die überreichten Fahrzeugpapiere einbehielt. Nur wenige Stunden später stellten Beamte der Kriminalpolizeiinspektion den PKW sicher. Es stellte sich heraus, dass der Landrover Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft ist. Dort hatte die Beklagte Strafanzeige gegen ihren Leasingnehmer betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug gestellt (Anl. K4), da dieser nach Kündigung des Leasingvertrages durch die Beklagte das Fahrzeug nicht herausgab und dieses auch nicht sichergestellt werde[…]