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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: Rückgriff bei erheblicher Alkoholisierung des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugführers

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AG Senftenberg, Az..: 21 C 376/16

Urteil vom 12.06.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 06.06.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war am 23.12.2015 Haftpflichtversicherer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Versicherungsnehmer des Fahrzeugs war die Tochter des Beklagten, nämlich … geborene … .

Die Versicherung kam so zustande, dass die Versicherungsnehmerin einen entsprechenden Antrag übersandte (Blatt 103 f. d. A.), bei der ihre Bevollmächtigte unter anderem folgenden vorgedruckten Text unterschrieb:

„Empfangsbestätigung und Unterschrift

Symbolfoto: Kalinovskiy/Bigstock

Hiermit bestätige ich, dass ich die Vertragsinformation zur beantragten Kfz-Vorsicherung (Formular Nr. …) und das entsprechende Produktinformationsblatt in Textform (z. B. schriftlich per Post, per Fax oder per Download als FDF-Datei unter http.//www.E..de/vertragsinformationen) erhalten habe.

08.12.2011 … eigenhändige Unterschrift des Antragstellers, bei Minderjährigen der Datum … der gesetzliche Vertreter“

Am 08.01.2016 übersandt die Klägerin der Versicherungsnehmerin einen Nachtrag (Blatt 138 ff. der Akte), in dem auf die Versicherungsbedingungen der Klägerin hingewiesen wurde.

Die oben genannten Bezug genommenen Versicherungsbedingungen lauteten zum Zeitpunkt der Antragstellung unter anderem wie folgt:

„.. Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

D.3.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D 2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherun[…]


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