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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beamtenbesoldung – amtsangemessene Alimentation

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Verwaltungsgericht Arnsberg
Az.: 2 K 3224/04
Beschluss vom 27.12.2007

Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen – SZG NRW – (Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 – GV NRW S. 696 – ) mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September 2006) des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) gültigen Fassung – GG a. F. – vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (UrlGG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 – BGBl. I S. 1780 – nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem UrlGG ersatzlos entfallen ist.

Gründe:
I.
Der Kläger steht als Justizamtsinspektor (Bes.Gr. A 9 BBesO) im Dienst des beklagten Landes; er ist bei der Staatsanwaltschaft B. tätig. Die Beförderung des Klägers zum Justizamtsinspektor erfolgte am 25. September 1998.
Nach Durchführung eines entsprechenden Vorverfahrens erhob der Kläger am 27. Februar 2004 beim Verwaltungsgericht Arnsberg – 2 K 664/04 – Klage mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten, ihm für das Jahr 2003 eine Sonderzahlung in Höhe von 84,29 v. H. von den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen zu gewähren.
Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) ein Schreiben des Klägers vom 3. Februar 2004 als Antrag auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Kalenderjahr 2004 gewertet hatte, lehnte es diesen Antrag mit Schreiben vom 13. August 2004 ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 18. August 2004 wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2004 zurück. Es führte aus, für die Gewährung eines Urlaubsgeldes oder einer vergleichbaren Leistung für das Jahr 2004 bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Regelungen zur Gewährung des Urlaubsgeldes […]


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