AG Schweinfurt – Az.: 2 C 235/20 – Urteil vom 11.11.2020
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Schweinfurt durch den Richter am Amtsgericht ### am 11.11.2020 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2020 folgendes Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.340,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2020 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.340,88 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt angeblich zu viel bezahlte Miete zurück.
Sie mietete mit Mietvertrag K1 beginnend zum 1.1.1995 vom Beklagten die dort bezeichnete Wohnung an. Im Mietvertrag wurde deren Größe beklagtenseits mit 92m2 Wohnfläche ausgewiesen (Anl. 1 KI.). Der Klägerin wurde beklagtenseits eine entsprechende Mietbescheinigung erteilt (Anl. ill KL).
Tatsächlich hat die Wohnung lediglich eine Wohnfläche von 80,18 m2. Mit Schreiben vom 10.1.2007 (B2) monierte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ‚fehlende Quadratmeter‘. Beklagtenseits wurde sodann ein neuer Mietvertragsentwurf erstellt, welcher 82 m2 Wohnfläche ausweist. Auch die ursprünglichen Mietvertragsurkunden wurden beklagtenseits entsprechend nachbearbeitet (K1). Die Beklagte hatte hiervon Kenntnis.
Die Miete wurde vorbehaltlos wie vertraglich vereinbart geleistet.
Anfang 2020 ließ die Klägerin die Wohnfläche der Wohnung vermessen, es ergaben sich 80,18 (Anl.1 Kl.). Die Klägerin erlangte hiervon am 17.1.2020 Kenntnis.
Die Klägerseite machte daraufhin 12,85 % Mietminderung (bezogen auf die Kaltmiete; d.h. 36,24 Euro/ Monat) geltend. Mit Anwaltsschreiben (Anl. 1 KL) ließ die Klägerin für den Zeitraum 1.1 2017 – 31.1.2020 37 Monate) insg. 1.340,88 Euro zurückfordern bis spätestens 5.2.2020.
Die Klägerseite beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.340,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2020 zu bezahlen.
Die Beklagtenseite beantragt Klageabweisung.
Sie behauptet: Aus B2 & B3 ergebe sich, dass die Beklagte bereits vor vielen Jahren Kenntnis von der Wohnflächenabweichung habe. Aufgrund ihrer dennoch vorbehaltlosen Mietzahlungen sei eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Jedenfalls liege nach so vielen Jahren Verwirkung vor.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und S[…]