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Kalte Zugluft und Wohnungstemperatur von 20 Grad sind Mietmangel

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AG Bonn – Az.: 206 C 18/19 – Urteil vom 26.01.2021

Unter Aufhebung des Anerkenntnisvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Bonn vom 13.9.2018 (201 C 185/18) werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.797,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104,09 Euro seit dem 6. Februar 2018, aus 390,90 Euro seit dem 6.3.2018, aus jeweils 195,45 Euro seit 6. April, 6. Mai, 6. Juni, 6. Juli, 6. August, 6. September, aus 130,30 Euro seit 6.10.2018 zu zahlen, abzüglich am 01.03.2019 auf die Hauptforderung gezahlter 1.442,30 Euro.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 62% und die Klägerin zu 38%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Beklagten sind auf Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 7.5.2017, wegen dessen Einzelheiten auf das Anlagenkonvolut Bl. 5 GA Bezug genommen wird, seit dem 1.7.2017 Mieter einer Wohnung in dem im Jahre 1979 erbauten Haus der Klägerin in der S straße ### C. Im Januar 2018 wurde die Tochter der Beklagten geboren.

Die monatliche Gesamtmiete beträgt 1.303,00 Euro inklusive einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 250,00 Euro sowie 85,00 Euro für einen Tiefgaragenstellplatz. Ausweislich § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten.

Von Februar 2018 bis zum 1. März 2019 zahlten die Beklagten monatlich einen reduzierten Mietzins unter Berufung auf eine Minderung des Mietzinses infolge Mängeln. Den hieraus resultierenden Rückstand aus dem Zeitraum Februar 2018 bis einschließlich November 2018 macht die Klägerin mit vorliegender Klage geltend.

Bis einschließlich Januar 2018 hatten die Beklagten die monatliche Miete vorbehaltlos gezahlt. Erstmals mit Schreiben vom 24. Januar 2018 an die Hausverwalterin der Klägerin, die Zeugin B G, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 18 GA Bezug genommen wird, kündigten sie eine Mietminderung ab Februar 2018 i.H.v. 20% monatlich bis zur Mängelbeseitigung an, weil ein länger bestehender Wasserschaden die Benutzung der Küche deutlich einschränke und der Aufenthalt im Wohnraum durch Wind und Kälte, die durch die Fensterfront gelange, ers[…]


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