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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Verteidigers

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OLG Braunschweig – Az.: 1 Ws 276/21 – Beschluss vom 20.12.2021

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 15. November 2021 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 28. Juni 2021 wegen „Trunkenheit im Verkehr“ (gemeint: vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Daneben wurde seine Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte legten gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung ein. Die Vorsitzende der Berufungskammer bestimmte Termin für die Hauptverhandlung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf den 3. November 2021 und ordnete das persönliche Erscheinen des Angeklagten an. In den der Ladung beigefügten Hinweisen ist zu den Folgen unentschuldigten oder nicht genügend entschuldigten Ausbleibens ausgeführt:

„Die Folgen richten sich danach, wer die Berufung eingelegt hat:

1. Sie selbst haben Berufung eingelegt:

Grundsätzlich wird eine von Ihnen eingelegte Berufung sofort verworfen, es sei denn,

a) Sie werden im Termin von einer/einem Verteidiger(in) mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten […]

2. Die Staatsanwaltschaft oder die Nebenkläger haben Berufung eingelegt:

Das Gericht wird entweder darüber verhandeln oder aber Ihre Verhaftung oder Vorführung anordnen […]

4. Sowohl Sie selbst als auch die Staatsanwaltschaft oder die Nebenkläger haben die Berufung eingelegt:

Wegen Ihres Rechtsmittels wird das Gericht wie unter 1. erläutert, verfahren.
Wegen des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger wird entweder verhandelt oder aber Ihre Verhaftung oder Vorführung angeordnet werden.

Die Rechtsmittel werden also getrennt behandelt.“

Zu dem Hauptverhandlungstermin erschien weder der Angeklagte noch ein bevollmächtigter Verteidiger. Die Kammer verwarf daraufhin die Berufung des Angeklagten durch Urteil. Im weiteren Verlauf der Verhandlung (über die Berufung der Staatsanwaltschaft) erschien der Verteidiger des Angeklagten, gab an, sich in der Terminsstunde geirrt zu haben, und übermittelte den Ausdruck des Fotos eines Schreibens mit dem folgenden Inhalt:

„M 2.11.21

Betreff: Vollmacht

Hi[…]


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