Das eine Schneeflocke darstellende Zusatzschild welches unter einem Geschwindigkeitsbeschränkungsschild angebracht wurde, enthält lediglich einen Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient. Wenn die Fahrbahn trocken ist, darf trotzdem keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit gefahren werden. Anders als bei dem Zusatzschild „bei Nässe“ enthält das Zusatzschild „Schneeflocke“ eben gerade keine solche zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn ist die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung daher nicht unbeachtlich (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 125/14, Beschluss vom 04.09.2014).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen “ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie […]