Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Dies sind Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Des Weiteren erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach den „Hartz IV“. Die Erwerbsfähigkeit liegt bei Minderjährigen erst mit dem 15. Lebensjahr vor. Vor dem Erreichen dieser Altersgrenze wird für alle Kinder eine Pauschale als Sozialgeld gezahlt.
Leistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch:
1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder
vermindert werden.
Bedarfsgemeinschaft
Beim Alg II wird der Anspruch für den Arbeitslosen und die Familie gemeinsam festgelegt. Die Leistungsansprüche werden zusammengefasst. Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird dann das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen den Leistungsansprüchen gegenüberstellt (sog. Bedürftigkeitsprüfung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
– der Arbeitssuchende
– der im Haushalt lebende, nicht erwerbsfähige Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)
– im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder des Arbeitssuchende und seines Partners bis zum 15. Lebensjahr.
– Kinder des Arbeitssuchenden und seines Partners ab dem 15. Lebensjahr, die entweder eine Schule besuchen oder eine Berufsausbildung betreiben und keinen Anspruch auf BAFöG / Berufsausbildungsbeihilfe haben.
Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.
Leistungen zur Eingliederung ins Arbei[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe „bedingt“, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft […]