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Anforderungen an Vertretungsvollmacht nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO

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OLG Celle – Az.: 2 Ss 119/20 – Beschluss vom 18.01.2021
Leitsatz:
Die gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuweisende Vertretungsvollmacht des Verteidigers muss sich ausdrücklich auf die Abwesenheitsvertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung beziehen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 15. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
GRÜNDE
I.

Mit Urteil vom 22.01.2020 hat das Amtsgericht Hannover -Schöffengericht- den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen unter Einbeziehung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.07.2016 (224 Ds 5342 Js 36767/13 (135/13)) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten sowie darüber hinaus wegen Betruges in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 15. kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover mit Urteil vom 22.10.2020 nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. Der in der Berufungshauptverhandlung anwesende Verteidiger, der dem Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 21.07.2016 und 8.12.2016 beigeordnet wurde, hatte beantragt, die Hauptverhandlung auszusetzen, hilfsweise zu unterbrechen und ein weiteres ärztliches Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit und Vollzugsfähigkeit einzuholen. Der Angeklagte befinde sich seit dem Vortag der Verhandlung im Krankenhaus. Weiter legte der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung eine von dem Angeklagten unterschriebene Vollmacht, die auf den 06.10.2018 datiert, vor. In dieser heißt es zu Ziffer 6 der Vollmacht: „Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO, 73, 43 OWiG) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach § 233 Abs. 1, 234 StPO und Stellung von Straf-und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen.“

Gegen das Verwerfungsurteil des Landgerichts Hannover vom 22.10.2020 richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheb[…]


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