Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Darlegungslast mit deckungsgleichen Vorschäden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Hamm – Az.: I-9 U 12/18 – Beschluss vom 23.03.2018

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, von denen abzuweichen das Berufungsvorbringen keinen Anlass gibt.

Der Kläger hat in erster Instanz ausdrücklich unter Hinweis auf die Streitgegenstandslehre allein den Schadensersatzanspruch der Mercedes-Bank Bank geltend gemacht. Daran hat sich auch in zweiter Instanz nichts geändert. Nach wie vor verlangt der Kläger Schadensersatz für reparable Sachschäden und nicht Ausgleich eventueller Mehraufwendungen infolge vorzeitiger Beendigung des Sicherungseigentumsübertragungsvertrages.

Der Kläger ist und bleibt auch unter Berücksichtigung der Erklärung der Mercedes–Benz … Bank vom 17.11.2016 nicht prozessführungsbefugt, denn er kann Leistung der Entschädigungsleistung an sich selbst nur unter Vorlage einer die fachgerechte Reparatur bestätigenden Bescheinigung verlangen. Daran fehlte es nach wie vor.

Der Kläger hat den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Mit Blick auf die deckungsgleichen Vorschäden oblag es dem Kläger substantiiert zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden vorzutragen. Auch daran fehlt es nach wie vor. Ein Hinweis auf das Schadensgutachten reicht hierzu nicht aus. Daraus ergibt sich nicht, dass der Schadensgutachter überhaupt die Vorschäden berücksichtigt hat, obwohl er selbst einen dieser Vorschäden begutachtet hat. Dieses Vorgutachten äußert sich im Gegensatz zu dem aktuellen Schadensgutachten zu Vor- und Altschäden.

Insoweit ist ungewiss, ob der Kläger den aktuellen Schaden nicht auf Totalschadensbasis auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes nur hätte abrechnen dürfen.

Schließlich kann der Kläger auch nicht die Ersatzleistung für die behauptete Wertminderung verlangen, die ihm nach dem Willen der Mercedes-Benz Bank grundsätzlich zukommen soll. Denn die Höhe der Wertminderung ist mit Vorlage des Schadensgutachtens nicht schlüssig dargelegt, weil die vorhandenen Vorschäden nicht berücksichtigt und die ordnungsgemäße Instandsetzung dieser Schäden ungewiss ist.

Da der Kläger einen Schaden nicht darzulegen ver[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv