Oberlandesgericht Celle
Az: 10 WF 144/14
Beschluss vom 28.08.2014
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die amtsgerichtliche Verfahrenswertfestsetzung mit Beschluß vom 23. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Gründe
Die Antragstellerin hat am 19. Februar 2014 bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes gegen die Antragsgegnerin gestellt. Noch am selben Tage hat das Amtsgericht einen entsprechenden Beschluß erlassen.
Nachdem die Antragsgegnerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten Neubescheidung aufgrund mündlicher Verhandlung begehrt hatte, hat sich für die Antragstellerin als Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin Dr. S. legitimiert, die ihr im weiteren Verlauf im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe (VKH) auch beigeordnet worden ist. Am 23. April 2014 hat das Amtsgericht den – aufgrund von Verlegungsanträgen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zweimal verlegten – Anhörungstermin durchgeführt. In diesem Termin ist für die Antragstellerin unter Vorlage einer zu den Akten genommenen „Untervollmacht“ Rechtsassessorin Qu. aufgetreten, der gerichtsbekanntermaßen aufgrund erheblicher Straftaten die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden ist. Im Anhörungstermin ist das Gewaltschutzverfahren durch einen protokollierten „Vergleich“ der Beteiligten abgeschlossen worden. Diese Vereinbarung hat das Amtsgericht in einem Beschluß für verbindlich erklärt und für etwaige Verstöße gegen die darin übernommenen Handlungs- bzw. Unterlassungsverpflichtungen der Beteiligten Ordnungsmittel angedroht.
Mit Beschluß vom 23. April 2014 hat das Amtsgericht schließlich den Verfahrenswert für das Verfahren auf 1.000 € sowie für den Vergleich auf 500 € festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die – die Person der Beschwerdeführerin nicht offenlegende, aber angesichts des Beschwerdeziels als eine solche auszulegende – Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die eine Festsetzung des Wertes für das Verfahren wie für den Vergleich auf 3.000 € begehrt.[…]