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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maklervertrag – Voraussetzungen für Vergütungsanspruch

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LG Köln – Az.: 4 O 404/17 – Urteil vom 16.04.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Forderungen aus einem Maklervertrag.

Die Klägerin recherchiert für ihre Kunden Einsparmöglichkeiten im Bereich der privaten Krankenversicherung. Die Kunden der Klägerin beauftragen diese schriftlich und bevollmächtigen sie zugleich, bei der jeweiligen Krankenversicherung Informationen über den bestehenden Tarif und über alternative Tarife einzuholen. Die Klägerin wertet diese Informationen sodann aus. Die Vergütung orientiert sich an der für den Kunden erzielten Einsparung bei einem Tarifwechsel und ist nur geschuldet, wenn der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist nach Übersendung des Rechercheergebnisses in einen von der Klägerin vorgeschlagenen Tarif wechselt.

Der Beklagte hat die Klägerin unter dem 16.02.2017 schriftlich beauftragt, Einsparmöglichkeiten durch einen Tarifwechsel bei seiner Versicherung zu recherchieren, Anlage K1. Parallel wandte sich der Beklagte unmittelbar an seine private Krankenversicherung und bat um Übersendung von Angeboten zu günstigeren alternativen Tarifen. Maßgeblich war, dass der Beklagte zum 01.04.2017 in Pension gehen sollte und er sich hohen bislang gezahlten Beitrag nicht mehr hätte leisten können.

Mit Schreiben vom 23.02.2017 übersandte die private Krankenversicherung des Beklagten diesem sechs Alternativangebote, darunter das Angebot zu dem Tarif „Intro/Privat 600“ zu einem monatlichen Beitrag in Höhe von 295,74 Euro, Anlage B2, B3.

Unter dem 17.03.2017 übersandte die Klägerin dem Beklagten zwei recherchierte günstigere Tarife, u.a. den Tarif „Intro Privat 600, PVN“ zu einem monatlichen Beitrag von 295,74 Euro, Anlage K2. In diesen Tarif wechselte der Beklagte zum 01.04.2017.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Sie habe eine vergütungspflichtige wesentliche Maklerleistung erbracht.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie 5.131,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2017 zu zahlen;

2. an sie die außergerichtlich entstandene[…]


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