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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietrückerstattung bei unzulässiger Mieterhöhung

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AG Lichtenberg – Az.: 3 C 134/17 – Urteil vom 27.03.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,86 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung im Haus …. Die Wohnung verfügt über 53,36 m². Mieterinnen der Wohnung sind seit dem 1.2.2017 …. Die gem. Mietvertrag vereinbarte Miete beträgt 448,20 € nettokalt zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen. Die Wohnung verfügt über 2 Zimmer, Küche und Bad sowie Zentralheizung mit Warmwasser. Sie ist in das Mietspiegelfeld E 2 des Berliner Mietspiegels einzuordnen und ist mit einem Strukturheizkörper im Bad, Fliesenboden in der Küche, einem wohnungsbezogenen Kaltwasserzähler und 1999 eingebauten Holzisolierglasfenstern ausgestattet. Die Wohnung ist verkehrslärmbelastet und bietet keine Fahrradabstellmöglichkeiten auf dem Grundstück.

Aus abgetretenem Recht der Mieterinnen verlangte die Klägerin von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 20.2.2017 Auskunft zur Miethöhe gem. § 556 g BGB. Die Beklagte erteilte diese Auskünfte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 11.5.2017 (B1, Bl. 47 f. d. A.) erklärte sie sodann vor der Neuvermietung der Wohnung sei in der Küche erstmals ein Fliesenboden eingebaut worden. Dies habe einschließlich der Nebenarbeiten Kosten in Höhe von 1.280,58 € verursacht. Weiter seien zu Kosten von 1.885,27 € die Dielen in der Wohnung abgeschliffen und versiegelt worden.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines Teilbetrages der von den Mieterinnen voll gezahlten Miete für März 2017 in Höhe von 95,44 €.

Die Klägerin ist der Meinung, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichmiete im Rahmen des § 556 d Abs. 1 BGB sei der Mietspiegel Berlin 2015 heranzuziehen. Die Klägerin behauptet, in der Küche sei kein Platz für einen Geschirrspüler und bestreitet die Aufwendungen der Klägerin vor der Neuvermietung mit Nichtwissen.

Die Klägerin hat mit der am 24.4.2017 bei Gericht eingegangenen und am 23.5.2017 der Beklagten zugestellten Klage zunächst auch den Auskunftsanspruch weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vo[…]


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