LG München I – Az.: 23 S 4877/19 – Urteil vom 04.02.2020
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.03.2019, Az. 233 C 22454/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 857,51 € festgesetzt.
Gründe
I. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Erstattung der – über die vom Amtsgericht in Höhe von 67,49 € zugesprochenen hinausgehenden – Kosten der Behandlung mit Femtosekundenlaser bei seiner Katarakt – Operation vom 27.06.2018 am linken Auge, also in Höhe von 857,51 € weiter.
Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts München vom 07.03.2019 Bezug genommen.
Der Berufungskläger ist der Ansicht, das Urteil leide unter einem Rechtsfehler. Der behandelnde Arzt habe mit Recht den Einsatz des Femtosekundenlasers als selbständige ärztliche Leistung mit der GOÄ Ziff. 5855 analog in Höhe von insgesamt 925,00 € abrechnen dürfen. Der Einsatz des Femtosekundenlasers ersetze nicht nur die manuelle Schnittführung mit dem Skalpell. Er ermögliche neue Behandlungen in der Katarakt- Operation.
Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.03.2019 in Ziffer 2. aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 857,51 € zu zahlen.
Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
In der Sache wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird noch wie folgt ausgeführt:
(Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)Die hier maßgeblichen Regelungen der GOÄ sehen folgendes vor: Gemäß § 4 II GOÄ kann der Arzt für eine[…]