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WEG – Wirksamkeit formularmäßigen Selbstkontrahierungsbefugnis Verwalter

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AG Hamburg – Az.: 22a C 397/18 – Urteil vom 20.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der WEG-Verwaltung 2.193,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2017 sowie weitere 179,27 Euro an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.19 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.

Im Jahre 2014 war die Beklagte Verwalterin der Klägerin. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.05.2014 haben die Wohnungseigentümer zu TOP 10 beschlossen, dass die Beklagte eine Sondervergütung in Höhe von brutto 2.193,91 € für die Bearbeitung einer Dachsanierung erhält. Dieser Betrag wurde sodann auch in 2014 vom Verwaltungskonto der Klägerin auf ein Konto der Beklagten überwiesen. Der Beschluss über die Gewährung der Sondervergütung zu TOP 10 vom 13.05.2014 wurde anschließend angefochten. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.06.2015 (Aktenzeichen 22a C 223/14) ist der Beschluss zu TOP 10 über die Gewährung der Sondervergütung rechtskräftig für ungültig erklärt worden.

Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin nunmehr einen Rückerstattungsanspruch geltend, da es keine Rechtsgrundlage mehr für diese Zahlung gäbe.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der WEG-Verwaltung 2.193,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2017 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der WEG-Verwaltung 179,27 Euro an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen, da sie zum einen der Rechtsauffassung ist, dass es einen Rechtsgrund für die geleistete Zahlung gäbe un[…]


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