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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sturmversicherung – Einsichtsrecht in Schadensgutachten

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LG Oldenburg (Oldenburg)
Az.: 13 O 1604/11
Urteil vom 09.12.2011

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in das von dem Sachverständigen … zur Schadensangelegenheit „… Abrutschen des Daches“, bei der Beklagten registriert unter der Schadennummer …, erstellte Gutachten zu gewähren.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung in Höhe von 603,93 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,– € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vorlage eines Sachverständigengutachtens.
Der Kläger betreibt als Rechtsnachfolger der … einen landwirtschaftlichen Betrieb am … . Die Stallanlagen auf dem Grundstück sind bei der Beklagten gebäudeversichert. Am 03.07.2010 meldete der Kläger einen Sturmschaden an einem Stalldach. Die Beklagte gab ein Gutachten des Sachverständigen K. in Auftrag und lehnte daraufhin eine Schadensregulierung ab. Als Begründung gab sie an, das Dach sei den Feststellungen des Sachverständigen zufolge erheblich vorgeschädigt gewesen und deswegen abgerutscht; am 03.07.2010 habe es in O. keinen Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben. Der Aufforderung des Klägers, ihm das Gutachten des Sachverständigen K. zur Verfügung zu stellen, kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger meint, die Beklagte sei ihm zur Auskunftserteilung durch Vorlage des Sachverständigengutachtens verpflichtet, da er ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme habe. In Bezug auf das Schadensereignis behauptet der Kläger, das Stalldach sei infolge einer Windhose der Stärke 8 beschädigt worden.
Nachdem zunächst die … geklagt hat, hat der Kläger den Rechtss[…]


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