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PKW-Diebstahl – Schlüssel in Werkstattbriefkasten geworfen

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Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 U 182/04
Verkündet am 09.06.2005
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 12 O 200/04

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.298,29 EUR.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen
(§§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO).
Entscheidungsgründe
1. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seines Zahlungsanspruchs aus der Teilkaskoversicherung in Höhe von insgesamt 9.298,29 EUR, wegen Entwendung seines am 18. April 2004 auf dem Gelände der nicht beigetretenen Streitverkündeten (der P. … GmbH in H.), nach Einwurf der Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten, zu Reparaturzwecken abgestellten Pkw Porsche, der sodann unbeschädigt, jedoch ohne Navigationsgerät und Fahrzeuginhalt, wiederaufgefunden wurde. Das Landgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch grobe Fahrlässigkeit (im Hinblick auf dem Zugriff der Diebe ausgesetzte Fahrzeugschlüssel, mit Hilfe derer das Fahrzeug entwendet worden sei), angenommen.

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf Rechtsfehlern noch rechtfertigen fehlerhafte Tatsachenfeststellungen eine andere Entscheidung
(§§ 513, 529, 546, 561 ZPO).

a) Das landgerichtliche Urteil geht allerdings, wie die Berufung zutreffend rügt, von einem falschem Sachverhalt aus. Der Kläger hat die Schlüssel seines Fahrzeugs nicht in den Blechkasten, der auf dem Briefkasten der Streitverkündeten angebracht ist, geworfen, sondern in den großen und stabilen Briefkasten selbst. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Fehler.

b) Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei. Der Kläger hat den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.

c) Voraussetzung für die Annahme der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls ist, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Di[…]


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